Ist die Erneuerung von Bodenbelägen im Freien genehmigungspflichtig?
Stellt die Erneuerung von Bodenbelägen im Freien eine genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Bautätigkeit dar? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht der Region Apulien (Lecce) Abt. I mit Urteil Nr. 477 vom 30. März 2021 beantwortet und dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit dieser bauliche Eingriff als genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei gilt.
Die Verwaltungsrichter weisen insbesondere darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Bodenbeläge im Freien, auch wenn sie sich innerhalb der Grenzen der Sickerfähigkeit von Böden befinden, nur dann genehmigungsfrei sind, wenn der diesbezügliche Eingriff sowohl absolut gesehen als auch in Bezug auf ihre Umgebung und das Gebäude, zu dem sie führen, minimal ist.
Nur bei Vorliegen dieser Bedingungen - so das Verwaltungsgericht der Region Apulien weiter -können die Baumaßnahmen als städtebaulich und bautechnisch irrelevant angesehen werden und unterliegen folglich nicht der Kontrolle durch die Gemeinde durch Erteilung der Baugenehmigung.
Als Beispiel für die Erheblichkeit der Baumaßnahmen wies der Bodenbelag im betreffenden Fall eine Abmessung von ca. 8,50 x 8,50 m auf und stellte somit eine konkrete und genehmigungspflichtige Umgestaltung der Immobile aus städtebaulicher und bautechnischer Sicht dar.
Genehmigungsfreie Verlegung von Bodenbelägen im Freien
Vor vorstehendem Hintergrund sollen nun einige Fälle aufgezeigt werden, bei denen für die Verlegung von Bodenbelägen im Freien keine Genehmigungen erforderlich sind.
Wird nämlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Region Apulien als konsolidierte Rechtsprechung herangezogen, kann schlussgefolgert werden, dass die Verlegung von Bodenbelägen im Innenhof oder Garten des Hauses genehmigungsfrei ist, wenn dies zu keiner unumkehrbaren Umgestaltung führt.
Solche Arbeiten können somit durch das Verlegen von Platten oder Fließen durchgeführt werden, die abnehmbar und leicht zu entfernen sind. Führt der Bodenbelag im Freien hingegen zu städtebaulichen und bautechnischen Änderungen der betreffenden Fläche, muss eine entsprechende Baugenehmigung beantragt werden.
Dabei soll berücksichtigt werden, dass Reparaturen oder der Austausch des alten Bodenbelags auf dem Grundstück nicht genehmigungspflichtig sind. Erfolgt die Reparatur oder der Austausch des alten Bodenbelags hingegen durch Verlegung völlig anderer Materialien, wie beispielsweise durch Betonieren des Rasens durch den Eigentümer, so ist dies sehr wohl genehmigungspflichtig.
Abschließend soll bedacht werden, dass diese Vorschriften auch für Kondominien gelten: Geht die Verlegung des Bodenbelags mit einer klaren und unumkehrbaren Umgestaltung der betreffenden Fläche einher, muss das Kondominium eine entsprechende Baugenehmigung einholen.
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