Mit Urteil Nr. 1484/2017 des italienischen Staatsrates wurden einige interessante Klarstellungen zu den verschiedenen Arten der in der Praxis anzutreffenden Bauvergehen und den entsprechenden Strafgebühren erteilt.
Mit vorstehendem Urteil hat der Staatsrat insbesondere ein Schema zur Einstufung der Arten von Bauvergehen festgelegt und dabei die Abweichungen zwischen den tatsächlichen Bauten und den genehmigten Bauten aufgezeigt.
Je nach Schwere des Bauvergehens kann zwischen folgenden Arten von Bauvergehen unterschieden werden:
- Völliges Bauvergehen: Das Bauwerk wird ohne jedwede Baugenehmigung errichtet, da diese nie erteilt oder beantragt wurde. Oder die Baugenehmigung liegt vor, ist aber nicht gültig. Hierfür kann beispielhaft die von einem nicht zuständigen Bereich der Gemeinde ausgestellte Baugenehmigung oder an eine vom Verwaltungsgericht für ungültig erklärte Baugenehmigung genannt werden.
- Erhebliches Bauvergehen: Das Bauwerk weicht sowohl hinsichtlich der Baumerkmale als auch hinsichtlich der Zweckbestimmung erheblich vom genehmigten Bauwerk ab. Es gibt somit wesentliche Abweichungen vom genehmigten Projekt.
- Geringfügiges Bauvergehen: Die Baumaßnahme ist genehmigt, wird allerdings anders als im Projekt vorgesehen durchgeführt, was zwar unwesentliche, dafür aber besondere Elemente betrifft. Es handelt sich somit um teilweise Abweichungen, die unwesentliche Strukturen betreffen.
- Irrelevante Abweichungen: Dies sind Überschreitungen der Höhe, der Abstandsflächen, des Bauvolumens oder der überbauten Fläche von höchstens 2 % der Planmaße. Dabei handelt es sich um begrenzte Abweichungen von den genehmigten Parametern, die nicht als Bauvergehen gelten.
Strafgebühren für Bauvergehen
Wie man erahnen kann, hängen die etwaigen Strafgebühren für Bauvergehen von deren Schwere ab. Bei besonders schwerwiegenden Bauvergehen, wie bei einem völligen Bauvergehen, sind beispielsweise der Abriss des Bauwerks und strafrechtliche Schritte gegen den Urheber vorgesehen.
Erhebliche Bauvergehen können - wie völlige Bauvergehen - mit einem Abriss geahndet werden. Die strafrechtlichen Folgen sind dabei allerdings geringer und beschränken sich in der Regel auf eine Geldstrafe. Bei geringfügigen Bauvergehen kann ein Abriss dann vorgesehen werden, wenn dies den in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt und der Baugenehmigung rechtmäßig errichteten Gebäudeteilen keinen Schaden zufügt. Folglich kann der Abriss in diesen Fällen in der Regel vermieden werden. Allerdings fällt hierbei eine Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes des unrechtmäßig errichteten Gebäudeteils an und zwar vorbehaltlich dessen, dass das Bauwerk mit den Bauvorschriften vereinbar ist.
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