[Translate to Deutsch:]

Welche Bauvergehen können behoben werden?

Einige Bauvergehen können nicht behoben werden, andere hingegen im Sanierungswege schon. Wie werden allerdings erstere von letzteren unterschieden?

Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die in Absatz 26 des Gesetzes Nr. 326 vom 24. November 2003 erfassten Arten von Baumaßnahmen abgestellt werden, für welche der Sanierungsweg beschritten werden kann. Genannter Absatz verweist wiederum auf Anlage 1 des Gesetzes, worin sechs unterschiedliche Arten von Bauvergehen genannt werden.

In Anlage 1 wird somit nach abnehmender Schwere zwischen mehreren Artenbehebbarer Baumängel unterschieden: Größere Vergehen zählen zur ersten Art, während gegen Ende hin Vergehen mit geringeren städtebaulichen und umwelttechnischen Auswirkungen und einem geringen Schweregrad gelistet werden.

Behebbare Bauvergehen

Unter die erste Art fallen Baumaßnahmen, die ohne oder unter Missachtung der Baugenehmigung unter Verstoß gegen die städtebaulichen Rechtsvorschriften und die Vorschriften der Instrumente der Raumordnung umgesetzt wurden. Dies ist die in der Anlage erfasste Art mit dem höchsten Schweregrad.

Die zweite Art umfasst hingegen Baumaßnahmen, die zwar ohne oder unter Missachtung der Baugenehmigung, allerdings in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Rechtsvorschriften und den Angaben der Instrumente der Raumordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 269 vom 30. September 2003 durchgeführt wurden. Mit anderen Worten: Diese Situationen hätten mit einem einfachen Konformitätsbescheid behoben werden können, wenn der italienische Gesetzgeber das Konzept des gesetzlichen Sanierungsweges vorgesehen hätte.

Die dritte Art bezieht sich auf Umbauarbeiten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) DPR Nr. 380 vom 6. Juni 2001, die ohne oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung durchgeführt wurden, während die vierte Art Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen umfasst, die ohne oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung in den homogenen Gebieten A gemäß Art. 2 Ministerialdekret Nr. 1444 vom 2. April 1968 umgesetzt wurden.

Zur fünften Art zählen Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) DPR 380 vom 6. Juni 2001, die ohne oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung durchgeführt wurden, während die sechste Art außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) DPR vom 6. Juni 2001 umfasst, die ohne oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung ausgeführt wurden, wobei die Arbeiten und Ausführungsarten nicht nach Fläche oder Bauvolumen bewertet werden können.

Zusammenfassende Überlegungen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass folgende Bauvergehen behoben werden können:

  • die in der ersten, zweiten und dritten Art genannten Baumaßnahmen in ganz Italien, mit Ausnahme von Maßnahmen an Bauten, die zum Nationaldenkmal erklärt wurden oder von besonderem Interesse sind;
  • die in der vierten, fünften und sechsten Art genannten Baumaßnahmen an unter Schutz gestellten Gebäuden gemäß Art. 32 Gesetz Nr. 47 vom 28. Februar 1985;
  • die in der vierten, fünften und sechsten Art genannten Baumaßnahmen in Gebieten, die gemäß Art. 32 Gesetz Nr. 47 vom 28. Februar 1985 nicht unter Schutz gestellt sind, und zwar in Anwendung des Regionalgesetzes, das innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 168/2004 erlassen wird.
Vergiss nicht, zu teilen

SIE WOLLEN IHR HAUS VERKAUFEN?

Kontaktieren Sie uns, indem Sie das untenstehende Formular ausfüllen!
In kurzer Zeit wird sich einer unserer Mitarbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen.

Anfragedaten

* Pflichtfeld

Ein einzigartiges Netzwerk

Wir garantieren Ihnen beste Sichtbarkeit, da wir über ein in ganz Südtirol verteiltes Schaufenster-Netzwerk mit multimedialen Displaytafeln und ein Kontaktaufnahme-System verfügen. Diese Vorgehensweise ermöglicht es uns, einen Überblick über die Verfügbarkeit und eine Auswahl zahlreicher spezifischer Kaufanfragen in Ihrer Nähe zu erhalten.

Profitieren Sie jetzt davon

Kontaktiere uns

 

Ähnliche Artikel

+39 0471 172 6520