Ministerialdekret 37/2008: Unterschiede zwischen einer Konformitätserklärung und einer Übereinstimmungserklärung
Die Konformitätserklärung und die Übereinstimmungserklärung sind zwei grundlegende Dokumente bei Arbeiten an einer Immobilie, bei deren Verkauf oder Vermietung oder bei Abwicklung bürokratischer Formalitäten im Zusammenhang mit der Immobilie.
Bekanntlich müssen alle neuen und bestehenden Anlagen die Rechtsvorschriften der einschlägigen Gesetze einhalten. Vielleicht ist aber nicht allbekannt, dass die Übereinstimmung der Anlage mit den Rechtsvorschriften anhand der sogenannten Konformitätserklärung bescheinigt werden kann, die manchmal durch die Übereinstimmungserklärung ersetzt wird.
Auch wenn beide Erklärungen - sowohl die Konformitätserklärung als auch die Übereinstimmungserklärung - auf die Bescheinigung der Übereinstimmung der Energieanlagen (Strom-, Wasser, Gas- und thermische Anlagen) mit den Rechtsvorschriften abzielen, gibt es dennoch einige grundlegende Unterschiede zwischen ihnen. Sehen wir uns diese nun gemeinsam an.
Die Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung ist sicherlich die bekanntere der beiden genannten Erklärungen. Die Konformitätserklärung wurde mit Gesetz Nr. 186 vom 1. März 1968 eingeführt, wobei der Rechtsrahmen in weiterer Folge durch Ministerialdekret Nr. 37 vom 22. Januar 2008 abgeändert wurde. Damit soll vordergründig bescheinigt werden, dass die Anlagen den Rechtsvorschriften entsprechen.
Die Konformitätserklärung ist bei der Herstellung neuer Anlagen verpflichtend. Selbiges gilt bei Umstellung, Ausbau und außerplanmäßiger Wartung einer bestehenden Anlage. In zweiteren Fällen ersetzt die Konformitätserklärung nicht die vorherige Konformitätserklärung, sondern ergänzt diese, um die Konformität der Teile zu bescheinigen, an denen Arbeiten durchgeführt wurden. Die verwendeten Materialien sowie das von einem zugelassenen Fachkundigen oder dem technischen Leiter der Installationsfirma erstellte Projekt der Anlage müssen in jedem Falle angegeben werden.
Folgende Personen können eine Konformitätserklärung ausstellen:
- Freiberufler mit Universitätsabschluss in einem wissenschaftlich-technischen Fach oder mit einem spezifischen höheren technischen Abschluss;
- Personen mit Abitur, sofern diese mindestens zwei Jahre lang in einem Unternehmen gearbeitet haben, das bereits die Konformitätserklärung ausstellen konnte, sofern für die Anlage nicht verpflichtend ein Projekt erstellt werden muss;
- Personen mit technischem Befähigungsnachweis, sofern diese mindestens vier aufeinander folgende Jahre lang in einem Unternehmen gearbeitet haben, das bereits die Konformitätserklärung ausstellen konnte, sofern für die Anlage verpflichtend ein Projekt erstellt werden muss.
Das Formular, das der Installateur für die Konformitätserklärung verwenden muss, ist dem Ministerialdekret 37/2008 in Anlage I beigefügt.
Die Übereinstimmungserklärung
Die Übereinstimmungserklärung wurde mit dem bereits erwähnten Ministerialdekret 37/2008 eingeführt. Wie bereits vorweg genommen, darf die Übereinstimmungserklärung nicht mit der im vorherigen Absatz erläuterten Konformitätserklärung verwechselt werden und darf auch nicht als Ersatz der Konformitätserklärung erachtet werden.
Mit der Übereinstimmungserklärung soll die Übereinstimmung der Anlagen, für welche bis zum Inkrafttreten des Dekrets keine Konformitätserklärung ausgestellt wurde, mit den Rechtsvorschriften nachträglich bescheinigt werden. Die Übereinstimmungserklärung kann als solche nur für jene Anlagen oder Teileingriffe angefordert werden, die vor Inkrafttreten des Ministerialdekrets 37/2008 durchgeführt wurden und für welche keine Konformitätserklärung vorliegt. Im Gegensatz zur Konformitätserklärung, die bei Durchführung der Arbeiten ausgestellt wird, wird die Übereinstimmungserklärung hingegen erst nach Durchführung der Arbeiten ausgestellt.
Folgende Personen können eine Übereinstimmungserklärung ausstellen und unterzeichnen:
- Freiberufler, die in einem Berufsverzeichnis eingetragen sind und über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im betreffenden Anlagensektor verfügen;
- Technische Leiter einer Installationsfirma, die seit mindestens fünf Jahre tätig sind, sofern für die Anlage nicht verpflichtend ein Projekt erstellt werden muss.
Im Unterschied zur Konformitätserklärung gibt es für die Übereinstimmungserklärung gemäß Ministerialdekret 37/2008 kein spezifisches Formular.
Vor diesem Hintergrund liegt der Hauptunterschied wahrscheinlich in der Erstellungsweise der Übereinstimmungserklärung. Die Übereinstimmung besteht nämlich in der - wenn auch anhand technischer Nachweise - reinen Beobachtung der bereits bestehenden Anlage, an der deshalb keine Änderungen erfolgen.
So wird beispielsweise bei Verlust der Konformitätserklärung nach mehreren Feststellungen, ob die Anlage den zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Rechtsvorschriften entspricht, die Übereinstimmungserklärung ausgestellt. Werden an der Anlage hingegen Änderungen vorgenommen, muss eine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden.
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