Laube oder Überdachung - wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?
Wer über eine Freifläche im Garten oder auf der Terrasse verfügt, kann dort eine Laube oder eine Überdachung errichten.
Doch Vorsicht sei geboten! Diese beiden Ausstattungselemente können nicht gleichgesetzt werden. In einigen Fällen muss nämlich keine Baugenehmigung bei der Gemeinde beantragt werden, in anderen Fällen hingegen muss eine entsprechende Ermächtigung eingeholt werden.
Unterschiede zwischen Laube und Überdachung
Um den Unterschied zwischen den beiden Baumaßnahmen besser zu verdeutlichen, soll zunächst auf die Begriffe an sich etwas näher eingegangen werden.
Bei einer Laube handelt es sich um einen Aufbau, der auf die Verschönerung und Beschattung einer Freifläche abzielt und aus einem für den Durchgang von Personen entsprechend hohen Traggerüst mit vertikalen Pfosten und horizontalen Verbindungselementen besteht.
Die Laube muss aufgrund ihrer Beschaffenheit auf drei Seiten offen sein. Da Lauben ganz einfach wieder entfernt werden können, zählen sie zu den freien Baumaßnahmen, wofür in der Regel keine Baugenehmigung erwirkt werden muss.
Als Überdachung gilt hingegen eine Laube, deren oberer Teil derartig überdacht ist, sodass er nicht einfach entfernt werden kann (beispielsweise mit Holz, Fliesen oder Glas). Eine Zwischenform ist hingegen die sogenannte „Pergotenda“. Diese gestaltet sich ähnlich wie eine Laube, allerdings mit einer überdachungsähnlichen Abdeckung. Dabei werden allerdings weiche Materialien aus Stoff oder sonstigem wasserundurchlässigen und einfach zusammenklappbarem Material verwendet.
Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?
Aus obigen Ausführungen geht bereits hervor, dass eine unterschiedliche Handhabung besteht. Hinsichtlich der Laube gilt gemäß der vorherrschenden Rechtsmeinung, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist, da es sich nicht um einen Aufbau handelt, der eine überdachte Fläche schafft. Der Träger besteht ist diesem Fall nur aus vertikalen Pfosten mit horizontalen Verbindungselementen, allerdings liegt keine Überdachung vor (üblicherweise nur durch Blumen oder Belaubung).
Dies bedeutet natürlich nicht, dass einschränkungslos vorgegangen werden kann. Die Lauben müssen nämlich gemäß den in der Gemeinde und im Gebiet üblichen städtebaulichen Vorschriften errichtet werden. Aus diesem Grund muss trotzdem auf Erdbeben-, Sicherheits-, Landschaftsschutzvorschriften usw. geachtet werden.
Etwas strenger ist hingegen die Handhabung der Überdachung. In diesem Fall ist für Überdachungen von bescheidener Größe - wie beispielsweise über der Haustür, um beim Öffnen der Haustür nicht nass zu werden - keine Baugenehmigung erforderlich. Größere Überdachungen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden, stellen hingegen ein Bauvergehen dar.
Da nicht im Vorfeld festgesetzt werden kann, wann für eine Überdachung eine Baugenehmigung eingeholt werden muss und wann nicht, bleibt nichts anderes übrig, als deren Errichtungsweise von Fall zu Fall zu überprüfen. Dann obliegt es der zuständigen Gemeinde, zu begründen, weshalb die Überdachung die Grenzen überschreitet und folglich nicht mehr als freie Baumaßnahme gilt und daher eine Baugenehmigung erforderlich ist.
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