Was sind Grunddienstbarkeiten?
Grunddienstbarkeiten sind dingliche Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück. Die Grunddienstbarkeiten werden durch Art. 1027 des italienischen Zivilgesetzbuches geregelt und stellen die Belastung eines Grundstücks zum Nutzen eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks dar. Sehen wir sie uns etwas genauer an.
Die Merkmale der Grunddienstbarkeiten
Wie bereits eingangs erwähnt wurde, wird die Grunddienstbarkeit durch Art. 1027 des italienischen Zivilgesetzbuches als Last definiert, die einem Grundstück zum Nutzen eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks auferlegt ist.
Für die Begründung einer Grunddienstbarkeit ist somit Folgendes erforderlich:
- zwei benachbarte, aber nicht zwingend aneinander angrenzende Grundstücke
- der Nutzen, den ein Grundstück aus einer dem benachbarten Grundstück auferlegten Beschränkung ziehen kann
- unterschiedliche Eigentumsverhältnisse der beiden benachbarten Grundstücke, da der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke keine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen begründen kann.
Mit anderen Worten: Bei einer Grunddienstbarkeit wirken Grundstücke derart zusammen, sodass das dienende Grundstück dem herrschenden Grundstück ein Interesse befriedigt, wie der Durchgang/die Durchfahrt und der Zugang/die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
Der Nutzen der Grunddienstbarkeit
Zur besseren Erklärung der vorstehenden Ausführungen kann auch auf nachfolgenden Artikel 1028 des italienischen Zivilgesetzbuches verwiesen werden. Dieser führt den Begriff des Nutzens der Grunddienstbarkeit in das italienische Rechtssystem ein. Dieser Nutzen wird nicht absolut betrachtet, sondern muss für jeden Sachverhalt einzeln gewichtet werden und erfüllt dabei ein dauerhaftes - und nicht nur gelegentliches - Bedürfnis. Der Nutzen muss sich auch klar und objektiv aus dem Bestand und dem Zweck des herrschenden Grundstücks ergeben.
Für ein besseres Verständnis des Begriffs des Nutzens der Grunddienstbarkeit kann auch auf deren bekannteste Form - das Wegerecht - abgestellt werden: Bei dieser Dienstbarkeit ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks bekanntlich verpflichtet, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks den Durchgang/die Durchfahrt zu ermöglichen.
Gerade das Wegerecht stellt ein deutliches Beispiel für die Anwendung der Merkmale dieses Nutzungsrechtes dar:
- das dienende und herrschende Grundstück müssen nahe beieinander liegen, damit das dienende Grundstück einen Nutzen für das herrschende Grundstück darstellt
- das herrschende Grundstück zieht einen Nutzen aus der Begründung der Grunddienstbarkeit, während dem dienenden Grundstück eine Beschränkung auferlegt wird.
Begründung einer Grunddienstbarkeit
Eine Grunddienstbarkeit kann entgeltlich oder unentgeltlich anhand eines Vertrages begründet werden. Folglich stellt dies den einzigen zu verhandelnden Sachverhalt dar, der für die Begründung der Dienstbarkeit mittels Rechtsakt unter Lebenden zweckdienlich ist. Demnach stellt das reine einseitige Versprechen der Begründung keinen begründenden Rechtstitel dar, sondern lediglich die Grundlage für die Verpflichtung zur Begründung.
Es soll allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass die Grunddienstbarkeit auch von Todes wegen durch ein Testament begründet werden kann, wodurch der Erblasser entweder die Verpflichtung des Erben oder eines Vermächtnisnehmers zur Begründung der Dienstbarkeit oder die unmittelbare Begründung des dinglichen Nutzungsrechtes vorsehen kann.
Eine weiterer Fall hinsichtlich der Grunddienstbarkeit ist die Begründung einer Zwangsdienstbarkeit, so wie dies für das Wegerecht weit verbreitet ist. Die Grunddienstbarkeit kann somit auch ohne die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstücks begründet werden, sofern bestimmte gesetzlich vorgesehene Bedingungen erfüllt sind. Bei einem eingeschlossenen Grundstück wäre dies z.B. der mangelnde Zugang/die Zufahrt des Grundstückeigentümers zur öffentlichen Straße.
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