Wasserschaden: Wer zahlt?
Wasserschäden sind in Kondominien keine Seltenheit. Von Schimmel über Feuchtigkeitsflecken bis hin zu abblätterndem Putz: Wohnungseigentümern können aufgrund von Wasserschäden zahlreiche Unannehmlichkeiten entstehen.
Von wem kann allerdings Schadenersatz verlangt werden? Wer zahlt? Wann muss der Kondominiumsverwalter eingreifen und wann kann der Vorfall hingegen direkt zwischen den betroffenen Wohnungseigentümern geregelt werden?
Wasserleck lokalisieren
In diesem Zusammenhang muss zunächst das Wasserleck lokalisiert werden. Allerdings ist dies nicht immer einfach, sodass in den meisten Fällen ein Fachkundiger, wie beispielsweise ein Hydrauliker, zu Rate gezogen werden muss. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass für die Leckortung manchmal auch etwas größere Eingriffe durchgeführt werden müssen, bei denen oftmals auch die Mitwirkung der Nachbarn erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich festgehalten werden, dass das Kondominium haftet, wenn sich das Wasserleck an den vertikal verlaufenden Rohrleitungen befindet. Ist das Leck hingegen an den horizontal verlaufenden Rohleitungen oder an den Verbindungsstücken zwischen den horizontal und vertikal verlaufenen Rohrleitungen, haften ausschließlich die einzelnen Miteigentümer.
Wer kommt für den Wasserschaden auf?
Es wäre stets ratsam, den Sachverhalt von einem Fachtechniker prüfen zu lassen. Dieser kann nämlich die etwaigen Ursachen des Wasserschadens genau feststellen. Nichtsdestotrotz soll darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Haftung von Wasserschäden in Kondominien grundsätzlich zwischen zwei Fällen unterschieden werden kann:
- der Wasserschaden wird durch einen anderen Miteigentümer verursacht und das Wasser dringt von der Wohnung darüber oder daneben ein
- der Wasserschaden wird durch das Dach oder einer Gemeinschaftsfläche des Kondominiums verursacht.
Im ersten Fall haftet selbstverständlich jeder Eigentümer für seine Sachen, die er zur Verwahrung übernommen hat, und muss demnach auch für die Wartungs- und Wiederherstellungsarbeiten aufkommen, außer die Wasserschäden sind auf ein zufälliges, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen (man denke an ein Witterungsereignis größeren Ausmaßes). Im zweiten Fall muss hingegen das gesamte Kondominium zahlen.
Wasserschäden in Mietwohnungen
Was passiert bei Wasserschäden in Mietwohnungen? Gemäß den Bestimmungen des Art. 1585 ital. ZGB muss der Bestandgeber dem Mieter für sämtliche Unannehmlichkeiten Gewähr leisten, die den Gebrauch oder die Nutzung der Sache vermindern und von Dritten verursacht werden. Dazu zählen auch Wasserschäden.
Der Eigentümer muss deshalb gegen den Schadensverursacher hinsichtlich der Beseitigung der Ursachen für den Wasserschaden vorgehen und ebenso die Reparatur der Rohre einfordern. Sämtliche Kosten für die Behebung des Schadens und die Instandsetzung des Putzes gehen zu Lasten des Eigentümers, der gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kondominium oder dem Nachbarn geltend machen kann.
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