Der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten ist eine Förderung im Ausmaß von 50 % der für die Wiedergewinnungsarbeiten angefallenen Kosten.
Die Steuerförderung wurde bereits mit Art. 16-bis DPR 917/86 in das italienische Rechtssystem eingeführt, wobei ein Einkommenssteuerabzug von 36 % für einen Höchstbetrag der abzugsfähigen Kosten von 48.000 Euro je Immobilieneinheit vorgesehen war. Seit 2012 und bis zum 31. Dezember 2024 wurde der Einkommenssteuerabzug auf 50 % mit einem abzugsfähigen Höchstbetrag von 96.000 Euro angehoben. Der Steuerabzug der für die Wiedergewinnungsarbeiten angefallenen Kosten kann über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jeweils gleich hohen Jahresraten geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für den Steuerabzug
Im Zusammenhang mit dem Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten steht der Steuerabzug von 50 % zu für:
- Bauarbeiten an den einzelnen Immobilieneinheiten im Rahmen der außerplanmäßigen Instandhaltung, Restaurierung und Sanierung, Umbau von Wohnimmobilien jedweder Katasterkategorie (auch Landwirtschaftsgebäude samt Zubehör);
- Baumaßnahmen an Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden, wofür jede Miteigentümergemeinschaft den Steuerabzug geltend machen kann, im Rahmen der planmäßigen und außerplanmäßigen Instandhaltung, Restaurierung und Sanierung, Umbau.
Anspruchsberechtigte des Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten von 50%
Der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten von 50 % kann von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
- Eigentümer oder nackter Eigentümer
- Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts (Nutznießung, Nutzung, Wohnen oder Flächennutzung)
- Bewohner oder Entlehner der Immobilie
- Genossenschafter im geteilten Eigentum (als Besitzer), Zuweisungsempfänger von Wohnungen und Genossenschafter im ungeteilten Eigentum (als Inhaber)
- Einzelunternehmer für Immobilien, die keine betrieblich genutzten Immobilien oder Güter sind
- Gesellschafter einfacher Gesellschaften, offener Handelsgesellschaften, einfacher Kommanditgesellschaften und diesen gleichgestellte Rechtssubjekte, Familienunternehmen.
Ebenfalls zum Steuerabzug berechtigt sind - sofern sie die Ausgaben tätigen, Überweisungen vornehmen und Rechnungen erhalten:
- zusammenlebende Familienangehörige des Besitzers oder Inhabers der betreffenden Immobilie (Ehegatten, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad) und Mitglieder von Lebensgemeinschaften
- getrenntlebender Ehepartner als Inhaber der auf den anderen Ehepartner eingetragenen Immobilie
- Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft
- unverheiratet zusammenlebende Partner, die weder Eigentümer der betreffenden Immobilie noch Partei eines Leihvertrages sind.
Inanspruchnahme des Steuerabzugs
Für den Steuerabzug muss der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zunächst, sofern vorgesehen, vor Baubeginn eine Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden. Ist diese Mitteilung gemäß den Sicherheitsvorschriften auf Baustellen nicht vorgesehen, so entfällt diese Pflicht.
Außerdem müssen die abzugsfähigen Kosten per Bank- oder Postüberweisung bezahlt werden, wobei Folgendes anzugeben ist:
- der Überweisungsgrund
- die Steuernummer des Begünstigten des Steuerabzugs
- die Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer des Begünstigten der Zahlung.
In der Steuererklärung sind somit die Katasterdaten der Immobilie anzugeben und ob die Arbeiten vom Inhaber durchgeführt wurden. Außerdem sind die Registrierdaten des Rechtstitels und sonstigen Angaben anzuführen, die für die Kontrolle des Steuerabzugs erforderlich sind.
Im Rahmen der Inanspruchnahme der Steuerförderung müssen folgende Dokumente für etwaige Kontrollen aufbewahrt und dabei vorgelegt werden:
- etwaige Verwaltungsgenehmigungen für die Art der durchzuführenden Arbeiten (Konzession, Genehmigung oder Baubeginnmeldung)
- Antrag auf Eintragung im Kataster von noch nicht erfassten Immobilien
- Zahlungsbelege der Immobiliensteuer, sofern geschuldet
- Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung der Arbeiten und Tausendsteltabelle zur Kostenaufteilung für Baumaßnahmen an Gemeinschaftsflächen
- Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten seitens des Besitzers der Immobilie, sofern die Baumaßnahmen vom Inhaber der Immobilie durchgeführt werden und dieser kein im selben Haushalt lebendes Familienmitglied ist
- vorherige Baubeginnmeldung, die ggf. der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln ist
- Rechnungen und Kassenbelege über tatsächlich entstandene Kosten
- Überweisungsbelege.
Weitere Informationen sind auf der Website agenziaentrate.gov.it. verfügbar.
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