Angeld zur Bestätigung gegenüber Reugeld
Wenn ein Angebot für den Kauf einer Immobilie unterbreitet wird, wird in der Regel gleichzeitig eine Geldsumme – normalerweise per Scheck – gezahlt, die bei Annahme des Angebots und entsprechendem Abschluss des Vorvertrags als Angeld dient. Im Allgemeinen (im Folgenden wird erläutert, dass diese Definition insbesondere das Angeld zur Bestätigung betrifft) übergibt die eine der anderen Partei gleichzeitig mit dem Abschluss einer Vereinbarung ein Angeld in Form einer Geldsumme (oder einer Menge anderer vertretbarer Sachen), um die vertraglich eingegangene Verpflichtung zu bestätigen und somit als gegenseitige Sicherheit für die Erfüllung der mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen. In der Vertragspraxis erfüllt das Angeld im Wesentlichen zwei Zwecke: die Verpflichtung bekräftigen und eine Abschreckung darstellen, sofern eine der Parteien ihre Meinung ändert.
- Beim soeben beschriebenen Angeld handelt es sich um das Angeld zur Bestätigung, das nicht mit dem Reugeld zu verwechseln ist, das ebenfalls in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist. Im Zivilgesetzbuch sind zwei Arten von Geldsummen geregelt, die äußerst unterschiedliche Wirkungen und Zielsetzungen haben: das Angeld zur Bestätigung (Art. 1385 ZGB), das zum Schutz vor Nichterfüllung dient;
- das Reugeld (Art. 1386 ZGB),das dagegen lediglich die Funktion eines Entgelts für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht hat, das die Parteien sich gemäß Art. 1373 ZGB vorbehalten können.
Angeld zur Bestätigung
Von diesen zwei Typen ist das Angeld zur Bestätigung sicherlich am weitesten verbreitet, wird im Immobilienbereich am häufigsten angewandt und entspricht der uralten Praxis, die Seriosität beim Vertragsabschluss zu beweisen, indem der anderen Partei beim Zustandekommen der Vereinbarung eine Geldsumme oder „eine Menge anderer vertretbarer Sachen“ übergeben wird.
Bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (Leistungserfüllung) ist das Angeld zurückzugeben oder auf die geschuldete Leistung als Anzahlung anzurechnen.
Erfüllt die Partei, die das Angeld geleistet hat, die eingegangenen Verpflichtungen nicht, ist die andere Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und in diesem Fall das erhaltene Angeld als Schadensersatz endgültig einzubehalten. Macht sich dagegen die Partei, die das Angeld erhalten hat, der Nichterfüllung schuldig, kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten und das doppelte Angeld verlangen. In diesem Fall bestimmt das Angeld im Vorfeld den erlittenden wirtschaftlichen Schaden. Im Übrigen handelt es sich um eine reine Wahlmöglichkeit.
Die erfüllungsbereite Partei kann nämlich auch auf der Vertragserfüllung bestehen (gemäß Art. 2932 ZGB) oder kann, sofern sie der Meinung ist, dass sie durch die Nichterfüllung der anderen Partei einen Schaden erlitten hat, der die Höhe des Angelds überschreitet, die Auflösung des Vertrags verlangen und den vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens gemäß den allgemeinen Vorschriften fordern. In diesem Fall hat sie die präzise Höhe des Schadens nachzuweisen und kann das Angeld zur Bestätigung nicht einbehalten.
Damit die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlte Summe diese Wirkungen entfaltet, muss sie gemäß den obigen Angaben ausdrücklich als Angeld zur Bestätigung gekennzeichnet sein. Anderenfalls gilt sie als reine Anzahlung auf den Preis und wird der den Kauf versprechenden Partei bei Nichterfüllung vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zurückgegeben.
Sofern die Parteien die Summe bei deren Zahlung als Angeld ohne weiteren Angaben definiert haben, gilt diese stets als Angeld zur Bestätigung.
Reugeld
Die Funktion des Reugelds ist einfacher.
In diesem Fall hat die als Angeld gezahlte Summe die bloße Funktion eines Entgelts („Preises“) für den Rücktritt, sofern im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine oder beide Parteien vom Vertrag zurücktreten können (sog. Rücktrittsrecht).
Wer das Angeld geleistet hat, kann entscheiden, ob er das Rücktrittsrecht geltend macht oder nicht. In diesem Fall geht das Angeld verloren, das die andere Partei endgültig einbehält, und der Vertrag wird aufgehoben, ohne dass die andere Partei irgendwelche Forderungen erheben kann (Vertragserfüllung oder dessen Aufhebung und Schadensersatz).
Ebenso kann die Partei, die das Angeld erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten und der anderen Partei das Doppelte des erhaltenen Angelds zurückgeben.
In diesem Sinne kann das Reugeld somit auch als der „Preis“ definiert werden, den eine der beiden Parteien der anderen Partei bezahlen muss, weil sie den Abschluss des Vertrags bereut, um sich von dieser Verpflichtung zu befreien.
Wird das Rücktrittsrecht dagegen nicht ausgeübt und leiten die Parteien die Vertragserfüllung ein, verliert das Angeld seine Funktion als „Reugeld“ und muss daher zurückgegeben oder auf den Preis der vertraglichen Leistung angerechnet werden.
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